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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Unsere Geschäftsbedingungen für Leistungen, Lieferungen und Reparaturen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltslosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich nieder gelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgenden Bedingungen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluß

01. Unsere Angebote sind freibleibend
02. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot/Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird. Kostenvoranschläge für Reparaturen erstellen wir nur, und zwar unverbindlich, wenn der aufgetretene Schaden und/oder Funktionsfehler ohne Zerlegung des Reparaturgegenstandes festgestellt werden kann. Nach Zustandekommen eines Reparaturauftrages behalten wir uns vor, für den weiteren Ablauf der Vertragsabwicklung besondere Vereinbarungen zu treffen. Für den Fall, dass mit dem Kunden innerhalb einer Woche keine Einigung über die Vertragsänderungen erzielt werden kann, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden irgendwelche Ansprüche zustehen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Übersteigt nach unseren Feststellungen bei Instandsetzungen der Umfang der notwendigen Arbeiten das Angebot oder den Kostenvoranschlag unvorhergesehen, so kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage bis zu 15 % überschritten werden. Insoweit wird das Einverständnis zur Ausführung zusätzlicher Arbeiten, die im Laufe der Instandsetzung erforderlich werden, als gegeben angesehen.
03. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht behalten wir uns im handelsüblichen Rahmen vor. Aus gebrauchten Zeichen oder Nummern sowie farblichen Darstellungen und Schraffierungen den im Angebot beigefügten Zeichnungen und Entwürfen können allein keine Rechte hergeleitet werden. Alle Leistungsbeschreibungen und Kostenangaben schulden wir nur als Durchschnittswerte.
04. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist verboten. Alle vorgenannten Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
05. Hat der Kunde für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Lieferung/Leistung eine Spezifizierung vorgelegt, so hat er uns von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben unserer Lieferanten freizustellen, die diese zu zahlen haben oder zu zahlen bereit sind, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Lieferung/Leistung auf Grund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
06. Wir behalten uns das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
07. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der vom ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
08. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
09. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen (Barleistungen) oder Sicherheiten zu verlangen, wenn wir nach Vertragsabschluß Auskünfte erhalten, die die Zuverlässigkeit des Kunden und dessen Zahlungsfähigkeit in Frage stellen. Falls der Kunde den Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer schriftlich gesetzten Frist nicht nachkommt, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. vom Kunden Ersatz der bisherigen Aufwendungen zu verlangen. Ersatzansprüche des Kunden aus dem Rücktritt sind ausgeschlossen.
10. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluß vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
11. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
12. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung, gleichgültig ob es sich um Instandsetzungen oder Neuanfertigungen handelt, eine Vorauszahlung bis zur Hälfte des Rechnungsbetrages zu verlangen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

01. Unsere Preise gegenüber Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
02. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
03. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklungen, wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
04. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach Anzeige der Fertigstellung und Aushändigung der Rechnung, ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig. Reparaturrechnungen sind vor Übernahme des Reparaturgegenstandes vom Werksgelände zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren. Bei Nichteinhaltung dieser bzw. anders vereinbarter Zahlungstermine werden Verzugszinsen mindestens in Höhe der bankmäßigen Sollzinsen berechnet. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
05. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungseigentum, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordenet, so wird unsere gesamte Restforderung fällig, auch falls Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut.
06. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht -auch von Teilzahlungspflichten- nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.
07. Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Kunden aussetzen.
08. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch auf Schadenersatz, verbunden.
09. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurück gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

IV. Lieferung, Lieferverzug

01. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert (z.B. technische Änderungen) oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir das Recht, dem Kunden einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Der Kunde kann bei der Bestellung von Neufahrzeugen und Reparaturen 6 Wochen, bei der Bestellung von Gebrauchtfahrzeugen 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Kunde kann neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schaden verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits höchstens auf 3 % des vereinbarten Lieferwertes. Der Kunde kann im Falle der Überschreitung von Liefer- und Reparaturfristen Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Lieferwertes. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbe gehört, steht ihm ein Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach den vorstehenden Regelungen, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
02. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der erstellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist.
03. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten oder sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen (ungewöhnlich hoher Krankenstand), Streiks, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses zu informieren. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir nach 3 Monaten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

V. Fertigstellung, Gefahrenübergang, Abnahme

01. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtungen dadurch, dass wir dem Kunden die Bereit- oder Fertigstellung der Ware per Brief, per Telefax oder per E-mail an unserem Geschäftssitz anzeigen. Sie gilt im Rechtsverkehr mit Unternehmen mit Ablauf des Tages zugegangen, der dem Tag der Absendung folgt.
02. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mit Übergabe und widespruchsloser Abnahme gilt die Lieferung als vertragsgemäß.
03. Wünscht der Kunde die Überführung/Lieferung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Dies gilt auch für den Fall der Kostenerstattung seitens des Kunden. Eine Versicherung erfolgt nur auf besonderer Vereinbarung.
04. Werden Fahrzeuge auf Wunsch des Kunden zugestellt, so haben wir die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten.
05. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb von 6 Werktagen ausgeführt werden, verkürzt sich die Abholfrist auf 2 Arbeitstage. Übernimmt der Kunde den Liefer- und/oder Reparaturgegenstand nicht innerhalb dieser Fristen, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit dem Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf ihn über.
06. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühren berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
07. Werden am Liefer- oder Reparaturgegenstand vor der Abnahme und ohne Einweisung unsererseits vom Kunden oder seinem Beauftragten Handlungen vorgenommen, so haftet dieser für dadurch entstandene Schäden.

VI. Sachmängelhaftung, Verjährung

01. Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche ohne weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 S.1 BGB setzen voraus, das der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
02. Die Abnahme schließt Gewährleistungsansprüche aus, es sei denn, dass die Lieferung oder Leistung nicht erkennbare Mängel aufweist. Mängelrügen sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich an uns zu richten und die Mängel genau zu bezeichnen.
03. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
04. Für Mängel haften wir, gerechnet ab Abnahme, bei Neuanfertigungen unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur in der Weise, dass wir unentgeltlich alle Teile ausbessern und ersetzen, an denen während der Dauer von 12 Monaten Schäden infolge fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Die Beseitigung von Mängeln bei gebrauchten Waren und Instandsetzungen sowie Instandsetzungen an gebrauchten Gegenständen ist ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 6 Wochen, spätestens jedoch nach Zurücklegung einer Fahrstrecke von 3.000 km, nach Abnahme gemeldet sind. Gebrauchte Gegenstände und Teile werden nur auf besonderen Wunsch des Kunden eingebaut. Eine Gewährleistung findet insoweit nicht statt, es sei denn, dass die ausdrücklich vereinbart wurde.
05. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebsetzung oder Nichtbeachtung der Betriebsanleitung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und natürlichen Verschleiß und Beschädigungen, welche auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sowie durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den Bruch von Scheiben.
06. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn uns die Ware/Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer nach Feststellung des Mangels kostenfrei seitens des Kunden zugestellt wird. Wir sind lediglich zur Beseitigung der Mängel in unseren Arbeitsräumen verpflichtet.
07. Die Gewährleistungspflicht erlischt außerdem, wenn -von zwingenden Notfällen aufgrund eines Sachmangels abgesehen- die mangelhaften Teile inzwischen in einer anderen Werkstatt oder vom Kunden selbst, verändert oder instand gesetzt worden sind. In zwingenden Notfällen aufgrund eines Sachmangels hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten Betrieb zur Beseitigung dieses Sachmangels zu benennen.
08. Gewährleistung wird nicht für behelfsmäßige Instandsetzungen übernommen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt sind.
09. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufs- bzw. Reparaturgegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.
10. Die Haftung beschränkt sich auf die in unseren Fertigungsstätten hergestellten Arbeiten und Gegenstände. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen Lieferanten.
11. Die Bestimmungen über Lieferfristen und Haftung gelten auch für Ausbesserungsarbeiten, Reparaturen, Ersatzteillieferungen und Ersatzlieferungen.
12. Alle anderen Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere alle weitergehenden Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Wandlung, Minderung sowie auf Ersatz von Schäden aller Art. Konstruktionsänderungen werden vorbehalten, soweit der Auftrag dadurch nicht grundsätzlich geändert wird.
13. Für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen wird ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Verkauf bzw. die Lieferung der Sache erfolgt so, wie diese steht und liegt und somit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
14. In anderen Fällen Ziffer als 1 gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

VII. Haftung allgemein

01. Wir haften für Schäden durch Verluste an den uns übertragenen Fahrzeugen und Auftragsgegenständen nur, soweit sie durch Außerachtlassung unserer Sorgfaltspflichten entstanden sind. Gleiches gilt für Schäden und Vernichtung bei Probefahrten sowie durch Feuer, Einbruch, Diebstahl und Gefahren anderer Art.
02. Unsere Haftung beschränkt sich auf die Beseitigung eingetretener Schäden.
03. Falls eine Instandsetzung nach Sachverständigenfeststellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, haben wir lediglich Ersatz des Zeitwertes des Fahrzeuges am Tage der Beschädigung oder des Untergangs zu leisten. Die Feststellung des Zeitwertes trifft ein Sachverständiger im Einvernehmen mit einer von der Deutschen Automobil-Treuhand GmbH zugelassenen Schätzstelle. Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf den zusätzlichen Wageninhalt, soweit dieser uns nicht besonders zur Verwahrung übergeben ist.
04. Alle in Zusammenhang mit dem Auftrag ersetzen Teile gehen, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen sind, in unser Eigentum über.

VIII. Gesamthaftung

01. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in VI. und Haftung allgemein in VII. vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
02. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Eigentumsvorbehalt

01. Wir behalten uns das Eigentum am Kaufgegenstand sowie an ein- oder ausgebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen nebst Zinsen und etwaiger entstandener Kosten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwerben. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs ausschließlich uns zu. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Ist der Käufer eine juristische Peson des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. I BGB, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Soweit wir Bezahlung auf Grund des Schecks- Wechsel- Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder ausgebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör haben, gilt:  
a) Der Kunde ist verpflichtet, die Gegenstände oder Aufbauten gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern, pfleglich zu behandeln; insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist das gelieferte Fahrzeug/Aufbau vom Kunden mit Vollkasko so zu versichern, dass die Rechte aus der Kaskoversicherung uns zustehen. Wir sind berechtigt, die Versicherung von uns aus auf Kosten des Kunden zu veranlassen, die Prämienbeträge zu verauslagen und bei Einziehung der Abschlagsraten in Rechnung zu stellen. Eventuelle Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des erworbenen Fahrzeugs zu verwenden. Im Totalschadenfall werden die Versicherungsleistungen zunächst zur Tilgung unserer Forderung verwendet.
b) Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
c) Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, vor völliger Bezahlung, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns abzutreten um unsere Forderungen nebst Zinsen und etwaige Kosten abzudecken. Wir sind jederzeit berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben. Zur Einziehung der Kaufpreisforderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
d) Wird Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag, einschl. MwSt) zu den anderen Gegenständen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

X. Erweitertes Pfandrecht

01. Uns steht wegen unserer Forderungen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
02. Das Vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

01. Erfüllungsort für beide Teile aus dem Liefergeschäft und/oder Reparaturgeschäfts ist unser Geschäftssitz.
02. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
03. Es gilt in allen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen

Dünschede Fahrzeugbau GmbH & Co. KG
Im Schlahbruch 4
59872 Meschede
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